Satzungen Abwasser

Grundlage unserer Arbeit beim Thema „Abwasser“ ist die Entwässerungssatzung (EWS) der Gemeinde Oberaudorf. Sie regelt das Recht, aber auch die Pflicht von Grundstückseigentümern, die öffentlichen Entwässerungsanlagen zu nutzen. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts erhebt die Gemeinde Oberaudorf Gebühren und Beiträge auf Grundlage der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS).

Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) können die Kommunen zur Deckung des Aufwands nicht nur für die Herstellung, sondern auch für die Verbesserung oder die Erneuerung bereits vorhandener öffentlicher Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet.

Die Gemeinde Oberaudorf hat sich zur Finanzierung des Neubaus der Kläranlage unter anderem für eine Beitragsfinanzierung entschieden (siehe auch Seite Beiträge und Gebühren) und hierzu eine Verbesserungsbeitragssatzung (VES-EWS) erlassen. Der beitragsfinanzierte Verbesserungssaufwand ist auf alle Grundstücks- und Geschossflächen, sowohl der Altanschließer als auch der Neuanschließer, zu verteilen. Das Prinzip der Gleichheit der Abgabenbelastung aller Abgabepflichtigen und damit der Gleichheitssatz sind hierbei zu wahren.

Dokumente:

Änderung Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS)
Entwässerungssatzung (EWS)
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS)
Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung (VES-EWS)