Nutzung von Regen- oder Grundwasser in Haus und Garten

Trinkwasser gehört in Deutschland zu den am gründlichsten kontrollierten Lebensmitteln. Zur Sicherung der besonders hohen Qualitätsmaßstäbe gelten strenge gesetzliche Anforderungen. Grundlage dafür ist die Trinkwasserverordnung (TrinkwV).

Ziel der Trinkwasserverordnung ist es, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit zu schützen.

Gemäß der Trinkwasserverordnung ist Trinkwasser unter anderem alles Wasser, das, im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken oder insbesondere zu den folgenden anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist:

  • Körperpflege und -reinigung,
  • Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen,
  • Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen.
Handpumpe im Garten zur Wassergewinnung

Eigengewinnungsanlage im Garten

Für Anwendungen, bei welchen das Wasser nicht die Anforderungen der Trinkwasserverordnung erfüllen muss, wie z. B. die Bewässerung von Außenanlagen, das Gießen von Pflanzen oder die WC-Spülung, wird von manchen Privathaushalten oder Gewerbebetrieben auch Wasser aus sogenannten “Eigengewinnungsanlagen” eingesetzt (Regenwasser oder Grundwasser), welches häufig auch als Betriebswasser oder Brauchwasser bezeichnet wird.

Hierbei sind wichtige Regeln und Vorschriften zu beachten:

  • Die Errichtung oder Inbetriebnahme einer Eigengewinnungsanlage ist der Gemeinde schriftlich anzuzeigen.
  • Nach § 13 Abs. 4 der Trinkwasserverordnung sind Anlagen, die zur Entnahme oder Abgabe von Wasser bestimmt sind, das keine Trinkwasserqualität hat und die im Haushalt zusätzlich zu den Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 installiert sind, der zuständigen Behörde anzuzeigen.
  • Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass von der Eigengewinnungsanlage keine Rückwirkungen auf das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind. Die Trinkwasserleitungen dürfen niemals direkt mit der Brauchwasserinstallation verbunden sein, auch nicht vorübergehend bei Störungen. Auf die einschlägigen technischen Vorschriften wird verwiesen (z. B. DIN EN 1717, DVGW-Arbeitsblatt W 555).
  • Obwohl für Wasser aus Eigengewinnungsanlagen keine Wassergebühren anfallen, ist die Einleitung dieses Wassers in die öffentliche Entwässerungseinrichtung, z. B. über die Toilettenspülung, gebührenpflichtig. Einzelheiten hierzu regeln die Entwässerungssatzung (EWS) sowie die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-WAS).

Für die Gartenbewässerung mit Wasser aus dem Trinkwassersystem besteht für die Kunden die Möglichkeit, diesen Anteil mit einem separaten geeichten Wasserzähler zu ermitteln, welcher dann bei der Berechnung der Kanalgebühren berücksichtigt wird. Der Aufwand für die Abnahme des Zählers, die Ablesung der Zählerstände und die Verrechnung ist mit Kosten verbunden. Einzelheiten hierzu erfahren Sie im Infoblatt „Einbau von Zwischenzählern für Gartenwasser“ (siehe Dokumente unten).

Dokumente:

Infoblatt "Einbau von Zwischenzählern für Gartenwasser"

Weiterführende Informationen:

Satzungen für die Wasserversorgung