Messstellenbetrieb

Die Gemeindewerke Oberaudorf nehmen als grundzuständiger Messstellenbetreiber innerhalb ihres Stromnetzgebiets die Aufgabe des Messstellenbetriebs wahr, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder § 6 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) getroffen worden ist.

Gemäß § 29 MsbG werden wir, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt ausstatten:

  • bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 Kilowattstunden (kWh) sowie bei solchen Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz besteht,
  • bei Anlagenbetreibern von Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt (kW).

Nach § 37 Abs. 3 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) haben grundzuständige Messstellenbetreiber bis zum Jahr 2032 Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen auszustatten, soweit nach dem Gesetz nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist und soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist. Bei Neubauten und Gebäuden, die einer größeren Renovierung über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden unterzogen werden, hat die Ausstattung bis zur Fertigstellung des Gebäudes zu erfolgen.

Dokumente:

Messstellenbetreiberrahmenvertrag
Moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme - Informationsblatt
Messstellenvertrag für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme
Preisblatt Messstellenbetrieb (mME und iMSys), gültig ab 01.07.2017

Weiterführende Informationen:

Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)