Wasserpreise

Die Kosten für die Nutzung der gemeindlichen Wasserversorgungseinrichtung untergliedern sich wie folgt:

  1. Beiträge
    Die Gemeinde erhebt zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung einen Beitrag.
  2. Erstattung der Kosten für den Grundstücksanschluss
    Weiterhin ist der Gemeinde der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung, Stilllegung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse (Hausanschlüsse) mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Bei den folgenden bzw. anderen Sachverhalten sind die näheren Einzelheiten einschließlich der Kostentragung zwischen Grundstückseigentümer und Gemeinde in gesonderten Vereinbarungen zu regeln:

    • Nachträgliche Änderung des Grundstücksanschlusses auf Wunsch des Grundstückseigentümers,
    • Herstellung eines zusätzlichen Grundstücksanschlusses oder Teilanschlusses im öffentlichen Straßengrund.
  3. Gebühren für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung
    Für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung erhebt die Gemeinde Grund- und Verbrauchsgebühren. Die Grundgebühr berechnet sich nach Wohneinheiten und deren Größe bzw. bei gewerblicher Nutzung nach der Geschossfläche. Die Verbrauchsgebühr berechnet sich nach der aus der Wasserversorgungsanlage entnommenen Wassermenge.

Die Grundgebühr beträgt gemäß der Beitrags- und Gebührensatzung (BGS-WAS) für die Wohnnutzung pro Wohneinheit jährlich:

für Wohneinheiten bis 50 m²24,00 €
für Wohneinheiten von 51 – 75 m²36,00 €
für Wohneinheiten von 76 – 100 m²48,00 €
für Wohneinheiten von 101 – 150 m² 60,00 €
für Wohneinheiten von 151 – 300 m² 72,00 €
für Wohneinheiten über 300 m² 84,00 €

Die Grundgebühren für gewerbliche Nutzung entnehmen Sie bitte der Beitrags- und Gebührensatzung (BGS-WAS).

Die Verbrauchsgebühr wird nach der aus der Wasserversorgungsanlage entnommenen Wassermenge berechnet und beträgt pro Kubikmeter 1,02 Euro (ab 01.01.2020 1,21 Euro).

Zu den Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe erhoben (derzeit 7 %).

Bitte beachten Sie die detaillierten Regelungen in der Wasserabgabesatzung (WAS) sowie der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der Gemeinde Oberaudorf, welche Sie auf der Seite Satzungen aufrufen können.

Absenkung der Umsatzsteuer vom 01.07.2020 – 31.12.2020

Mit dem zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wird die Umsatzsteuer vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 reduziert. Der volle Umsatzsteuersatz wird hierbei von bisher 19 % auf 16 %, der verminderte von 7 % auf 5 % gesenkt.

Die Gemeindewerke Oberaudorf werden diese temporäre Umsatzsteuerreduzierung vollständig an ihre Kunden weitergeben. Die verminderten Umsatzsteuersätze werden in den Jahresabschlussrechnungen Strom und Wasser berücksichtigt. Unsere Kunden müssen nicht von sich aus aktiv werden.

Dokumente:

SEPA-Lastschriftmandat