Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung – Blockheizkraftwerke (BHKW)

Bei Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) wird aus Brennstoffen Strom erzeugt und die hierbei entstehende Abwärme ausgekoppelt und für Heizzwecke genutzt. Hierdurch wird die Abgabe von ungenutzter Abwärme an die Umgebung reduziert und der Energieinhalt des Brennstoffes weitaus besser ausgenutzt als bei einer getrennten Strom- und Wärmeerzeugung aus Brennstoffen. Zunehmend an Bedeutung gewinnen kleinere KWK-Anlagen für die Versorgung von Gewerbebetrieben und Wohngebieten bzw. einzelner Mehr- und sogar Einfamilienhäuser, sogenannte Blockheizkraftwerke (BHKW).

Vorteil der KWK ist der verringerte Brennstoffbedarf für die gleichzeitige Strom- und Wärmebereitstellung, wodurch die Schadstoffemissionen deutlich reduziert werden. Da mit fossilen Brennstoffen befeuerte KWK-Anlagen weiterhin Kohlenstoffdioxid ausstoßen, kann ein umfassender Klimaschutz langfristig nur gewährleistet werden, wenn sie mit erneuerbaren Energien gespeist werden, wie z. B. Biomasse oder synthetischem Erdgas aus erneuerbarem Überschussstrom.

Wichtige Informationen für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung finden Sie im „Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz – KWKG“ auf www.gesetze-im-internet.de (Suchbegriff „KWKG“).

Von der Anmeldung bis zum Betrieb Ihres Blockheizkraftwerkes

Sie möchten selbst Strom erzeugen und in unser Netz einspeisen? In den folgenden Schritten erfahren Sie die grundsätzliche Vorgehensweise für Planung, Anmeldung, Errichtung und Inbetriebnahme einer Einspeiseanlage.

  1. Bestimmung der geplanten Einspeiseanlage
    Für die Auswahl und Größenbestimmung einer geeigneten und zugelassenen Einspeiseanlage wenden Sie sich in der Regel zunächst an einen Elektrofachbetrieb, welcher Sie fachkundig zu allen technischen Fragen berät.
  2. Anmeldung zum Netzanschluss (Strom)
    Mit den Anlagendaten der vorgesehenen Einspeiseanlage und weiteren Angaben melden Sie den geplanten Anschluss an unser Stromversorgungsnetz mit dem Vordruck Anmeldung Netzanschluss und Inbetriebsetzung Strom an. Ihr Elektrofachbetrieb wird Sie beim Ausfüllen unterstützen.
  3. Prüfung der Netzanschlussfähigkeit und Netzverträglichkeit
    Die Gemeindewerke Oberaudorf bearbeiten Ihre Anmeldung und führen eine Netzanbindungsprüfung durch. Diese Prüfung zielt darauf ab, einen geeigneten Einspeisepunkt in unserem Stromnetz unter Berücksichtigung der örtlichen Netzstruktur zu ermitteln. Es wird je nach Größe der Anlagen und der technischen Gegebenheiten eine Netzanbindungsprüfung unsererseits oder extern durchgeführt. Die Gemeindewerke können diese Prüfkosten dem Antragsteller in Rechnung stellen.
  4. Einspeisezusage
    Ergibt die Netzprüfung ein positives Ergebnis, können Sie mit der Bestellung und Errichtung der Anlage beginnen. Die Anlage ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und gesetzlichen Bestimmungen von einem anerkannten Elektroinstallateur zu errichten, welcher in ein Installateurverzeichnis eines Stromnetzbetreibers in Deutschland eingetragen sein muss (Qualifizierungsnachweis).
  5. Inbetriebsetzungsantrag
    Nach Fertigstellung Ihrer Einspeiseanlage ist durch den Elektroinstallateur ein Inbetriebsetzungsantrag (Vordruck Anmeldung Netzanschluss und Inbetriebsetzung Strom) bei den Gemeindewerken Oberaudorf zu stellen. Mit diesem meldet der Elektroinstallateur die Fertigstellung der Anlage, damit von den Gemeindewerken die Messeinrichtungen (Stromzähler) installiert werden können.
  6. Inbetriebnahme, Anmeldung bei der Bundesnetzagentur
    Mit der Zählermontage kann die Anlage in Betrieb genommen werden. Damit der eingespeiste Strom vergütet wird, ist die Einspeiseanlage mit dem Inbetriebnahmedatum umgehend bei der Bundesnetzagentur im Marktstammdatenregisters (MaStR) anzumelden.

Vordrucke für Einspeiseanlagen (Anmeldung Netzanschluss, Antragstellung, Messkonzepte, Inbetriebsetzung etc.) finden Sie auf der Seite Eigenerzeuger Strom.

Vergütung des eingespeisten Stroms

Anlagenbetreiber, welchen Ihren Strom nicht direkt vermarkten, haben grundsätzlich zwei Möglichkeiten, sich den erzeugten Strom von neu errichteten Blockheizkraftwerken vergüten zu lassen:

  • Vergütung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) oder
  • Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG).

Die Vergütung nach dem EEG ist nur möglich, wenn das BHKW mit Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung betrieben wird. Der Betreiber erhält dann eine etwas höhere Vergütung für jede eingespeiste Kilowattstunde.

Für die Vergütung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) ist zunächst nach der Größe der KWK-Anlage abzustellen. Gemäß § 4 KWKG müssen Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 100 Kilowatt den erzeugten KWK-Strom direkt vermarkten oder selbst verbrauchen. Hingegen können Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 100 Kilowatt den erzeugten KWK-Strom direkt vermarkten, selbst verbrauchen oder vom Netzbetreiber die kaufmännische Abnahme ihres erzeugten KWK-Stroms verlangen. Der Anspruch auf kaufmännische Abnahme des KWK-Stroms aus KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 50 Kilowatt entfällt jedoch, wenn der Netzbetreiber nicht mehr zur Zuschlagzahlung nach den §§ 6 bis 13 KWKG verpflichtet ist.

Insgesamt setzt sich die Vergütung des KWK-Stroms bei der Abnahme durch den Netzbetreiber aus drei Teilen zusammen:

  1. Arbeitspreis
    für den eingespeisten Strom (auch „üblicher Preis“ genannt): Die Gemeindewerke Oberaudorf gewähren hier den an der Leipziger Strombörse erzielten durchschnittlichen Preis für Grundlaststrom („Baseload-Strom“) des vorangegangenen Quartals. Dieser Preis ändert sich jedes Quartal. Sie erhalten diese Quartalspreise auf den Internetseiten der EEX: https://www.eex.com/de/marktdaten/strom – Seite KWK Index.
  1. KWK-Zuschlag
    Nach dem KWK-Gesetz wird für jede erzeugte Kilowattstunde ein Zuschlag gezahlt, unabhängig davon, ob der Strom selbst genutzt oder ins öffentliche Stromnetz eingespeist wird. Voraussetzung für die Förderung ist eine Zulassung der KWK-Anlage durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Der Zuschlag wird nur erteilt, wenn die Anlage neu ist bzw. ihre Hauptkomponenten neu sind oder wenn die Anlage modernisiert wurde. Die Höhe des Zuschlages und die aktuellen Regelungen entnehmen Sie bitte dem KWKG (siehe oben).
  1. Vermiedene Netzentgelte
    Das BHKW stellt Strom direkt am Ort bereit. Der örtliche Netzbetreiber verteilt den eingespeisten Strom weiter. Da der Strom also nicht über lange Strecken transportiert werden muss, kann der Aufwand für die Netznutzung niedriger angesetzt werden. Dem Betreiber des BHKW können deshalb vermiedene Netznutzungskosten gutgeschrieben werden. Die Berechnung erfolgt gemäß der Stromnetzentgeltverordnung, siehe www.gesetze-im-internet.de (Suchbegriff „StromNEV“). Die für die Gemeindewerke Oberaudorf gültigen vermiedenen Netzentgelte entnehmen Sie bitte dem  Menüpunkt Netzentgelte.

Aufgrund der Komplexität des rechtlichen Rahmens für die Vergütung von erneuerbaren Energien können hier nur grundsätzliche Zusammenhänge wiedergeben werden. Wir bitten Sie deshalb, für konkrete Vorhaben die entsprechenden Gesetze und Verordnungen detailliert zu prüfen, wie z. B. das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Stromnetzentgeltverordnung (Strom NEV) etc.

Hinweise zum EEG-Einspeisemanagement

Gemäß § 9 „Technische Vorgaben“ des EEG müssen auch Betreiber von KWK-Anlagen ihre Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt mit technischen Einrichtungen ausstatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeisung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren und die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann.

Die ausführlichen Regelungen zum Einspeisemanagement entnehmen Sie bitte dem „Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG“ auf www.gesetze-im-internet.de (Suchbegriff „EEG“).

Weiterführende Informationen:

Veröffentlichungen der Übertragungsnetzbetreiber (z. B. zu EEG, KWKG, EnWG)