Satzungen für die Wasserversorgung

Symbolbild mit Paragraphenzeichen

Grundlage unserer Arbeit beim Thema „Trinkwasser“ ist die Wasserabgabesatzung (WAS) der Gemeinde Oberaudorf. Sie regelt das Recht, aber auch die Pflicht von Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten, die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung zu nutzen.

Als Körperschaft des öffentlichen Rechts erhebt die Gemeinde Oberaudorf Gebühren und Beiträge auf Grundlage der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS).

Wasserabgabesatzung (WAS)

Die Wasserabgabesatzung regelt grundsätzliche Fragen für den Anschluss und die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung, wie z. B.

  • Begriffe rund um das Thema Wasserversorgung,
  • wie das Anschluss- und Benutzungsrecht sowie der Anschluss- und Benutzungszwang gehandhabt werden,
  • wie der Anschluss der Grundstücke vorgenommen wird,
  • was bei den Anlagen der Grundstückseigentümer zu beachten ist,
  • Abnehmer- und Duldungspflichten,
  • Art und Umfang der Versorgung,
  • wie sich die Haftungslasten zwischen Abnehmer und Versorger verteilen,
  • wie mit Messeinrichtungen verfahren wird,
  • das Verfahren und die Vorgehensweise bei auftretenden Problemen.

Sie ist sehr umfangreich und gibt deshalb auch noch auf zahlreiche andere Fragen Antwort.

Symbolbild mit Waage

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS)

Die Gemeinden sind gehalten, ihre gebührenrechnenden Einrichtungen kostendeckend zu betreiben. Da auch die Wasserversorgung zu diesen Einrichtungen gehört, muss darauf geachtet werden, die Einnahmen regelmäßig zu überprüfen und an den durch die Ausgaben entstehenden Finanzbedarf anzupassen.

Bei der Wasserversorgung bestehen die Einnahmen im Wesentlichen aus

  • Beiträgen und
  • Gebühren.

Der Beitrag wird als finanzielle Beteiligung der Grundstückseigentümer für bebaute, bebaubare, gewerblich nutzbare oder gewerblich genutzte Grundstücke erhoben, wenn sie nach der Wasserabgabesatzung ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgung haben oder tatsächlich angeschlossen sind. Berechnet wird der Beitrag nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche für die der jeweils maßgebliche Beitragssatz pro Quadratmeter zu entrichten ist.

Die Gebühren sind Zahlungen, die für die laufende Benutzung der Wasserversorgungsanlage anfallen. Dabei wird unterschieden nach einer

  • Grundgebühr, die sich nach Wohneinheiten und deren Größe bzw. bei gewerblicher Nutzung nach der Geschossfläche richtet und einer
  • Verbrauchsgebühr, die sich nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommen Wassers berechnet.

Neben den Beiträgen und Gebühren regelt die BGS-WAS auch die Erstattung der Kosten für die Grundstücksanschlüsse.

Dokumente:

Wasserabgabesatzung (WAS):

Wasserabgabesatzung vom 26.11.2019, gültig ab 01.01.2020 (WAS)
Wasserabgabesatzung vom 03.06.2011, geändert durch die Erste Änderungssatzung vom 22.11.2014 (WAS)
Zweite Änderungssatzung vom 29.11.2017 zur Wasserabgabesatzung (WAS)

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS):

Erste Änderungssatzung vom 10.11.2023 zur BGS-WAS vom 26.11.2019
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung vom 26.11.2019, gültig ab 01.01.2020 (BGS-EWS)
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung vom 03.06.2011 (BGS-WAS)
Erste Änderungssatzung vom 07.12.2015 zur BGS-WAS vom 03.06.2011
Zweite Änderungssatzung vom 29.11.2017 zur BGS-WAS vom 03.06.2011