Hier finden Sie aktuelle Informationen der Gemeindewerke Oberaudorf.

Infoblatt der Gemeindewerke Oberaudorf für Ladestationen (Wallboxen)
(Stand 28.10.2021)

    • Bis 12 Kilowatt Systemleistung: Meldepflicht z. B. per Email mit Name, Adresse, einem entsprechendem Datenblatt des Stromverbrauchers (z. B. Ladeeinrichtung), voraussichtlichem Datum der Inbetriebnahme, Kundennummer und evtl. Zählernummer, über den der Stromverbraucher läuft.
    • Über 12 Kilowatt Systemleistung: Diese Stromverbraucher sind beim Netzbetreiber (Gemeindewerke) genehmigungspflichtig. Hierfür ist ein Antrag mit einigen zusätzlichen Datenblättern für einen zusätzlichen Zähler eines Elektroinstallationsunternehmens nötig!
  • Beachte: Durch die Errichtung von Ladeeinrichtungen erhöht sich die vorzuhaltende elektrische Leistung für den Netzanschluss des jeweiligen Gebäudes. Gemäß Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) § 11 ist bei einer Erhöhung der Anschlussleistung, welche insgesamt zu einer Anschlussleistung über 30 kW führt, ein Baukostenzuschuss zur Mitfinanzierung der Verteileranlagen des Niederspannungsnetzes zu entrichten. Weiterhin ist aufgrund der Erhöhung der elektrischen Leistung zwingend zu prüfen, ob die vorhandene elektrische Anlage hierfür ausgelegt ist. Eine Überlastung muss ausgeschlossen werden (Gefahr für Personen, Brandgefahr).
  • Wenden Sie sich in jedem Fall an einen Elektro-Fachbetrieb, da für eine Ladestation ein gesonderter bzw. spezieller Fehlerstromschutzschalter, genauer RCD-Schutzschalter (früher FI-Schutzschalter), Vorschrift ist! Einige Ladestationen haben einen solchen bereits intern verbaut. Dies sollte aber dennoch vorab von einer Fachkraft überprüft werden.
  • Ebenso kann es sein, dass die Zähleranlage instandgesetzt oder erneuert werden muss, da bei älteren Zähleranlagen (meist über 15 Jahren) nicht immer gewährleistet werden kann, dass so ein zusätzlicher großer Verbraucher mit 11 Kilowatt problemlos betrieben werden kann.
  • Derzeit gibt es keine Förderung für die Errichtung und Installation einer Ladestation für Elektroautos.
  • Vom Anschlussnehmer auszufüllendes Datenblatt:
Datenblatt "Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge"

 

Für die Jahresabrechnung bitten wir unsere Kunden, die Zählerstände Strom und Wasser

ab dem 20.11.2023 bis spätestens 15.12.2023

abzulesen und uns zu übermitteln (mit Angabe des Ablesedatums). Nutzen Sie hierzu bitte das bereitgestellte Zählerableseblatt:

Zählerableseblatt Strom und Wasser

Es besteht auch die Möglichkeit, die Zählerstände Online zu übermitteln:

Zählerstandsmeldung Strom

Zählerstandsmeldung Wasser

Bei Fragen können Sie uns gerne anrufen. Sie erreichen uns unter der Telefonnummer: 08033 3056 0

E-Mail: info@gemeindewerke-oberaudorf.de

 

 

Senkung der Strompreise zum 01.01.2024

Nach den extremen Preisausschlägen an den Großhandels­märkten für Strom bis Ende August 2022 trat im letzten Herbst und Winter wieder eine deutliche Entspannung ein. Diese setzte sich in diesem Jahr fort, wobei sich die Terminmarktpreise für 2024 und die Folgejahre seit März in etwa auf dem gleichen Niveau bewegen.

Aufgrund dieser Preisentwicklung und der bereits auf dem Terminmarkt im Voraus beschafften Strommengen für 2024 ist es den Gemeindewerken Oberaudorf möglich, die Strompreise für ihre Kunden zum 01.01.2024 zu senken. Die Preissenkung beträgt z. B. im Tarif GEWO Familie bei einem jährlichen Verbrauch von 3.000 kWh 15,1 % bzw. 198,00 €.

Anpassung der Wassergebühren zum 01.01.2024

Die Verbrauchsgebühren Wasser wurden zuletzt zum 01.01.2020 angepasst. Bei der Preiskalkulation wurde ein Zeitraum von 4 Jahren angesetzt, welcher am 31.12.2023 endet. Daher wurden die Gebühren einer Überprüfung und neuen Kalkulation unterzogen.

Die neue Gebührenkalkulation wurde dem Gemeinderat am 24.10.2023 vorgestellt. Der Gemeinderat beschloss in dieser Sitzung, die Verbrauchsgebühren von bisher 1,21 €/m³ auf 1,32 €/m³ (+ 9,0 %) und die Grundgebühren um ca. 30 % zu erhöhen. Die Anpassung der Wassergebühren erfolgt zum 01.01.2024.

Für eine Wohneinheit mit einer Größe von 76 – 100 m² und einem Jahresbedarf von 150 m³ Trinkwasser beträgt die Erhöhung insgesamt 13,2 % bzw. 32,51 Euro. Hierbei ist anzumerken, dass die Wassergebühren seit 4 Jahren nicht angepasst wurden.

Weiterführende Informationen zur Strompreissenkung bzw. zur Anpassung der Wassergebühren finden Sie in der Winterausgabe 2023 des Audorfer Anzeigers, welcher auch im Link unten bereitgestellt ist:

Infos Gemeindewerke (Audorfer Anzeiger Winter 2023)

Nach den extremen Preisausschlägen an den Großhandels­märkten für Strom bis Ende August 2022 trat im letzten Herbst und Winter wieder eine deutliche Entspannung ein. Diese setzte sich in diesem Jahr fort, wobei sich die Terminmarktpreise für 2024 und die Folgejahre seit März in etwa auf dem gleichen Niveau bewegen.

Aufgrund dieser Preisentwicklung und der bereits auf dem Terminmarkt im Voraus beschafften Strommengen für 2024 ist es den Gemeindewerken Oberaudorf möglich, die Strompreise für ihre Kunden zum 01.01.2024 zu senken. Die Preissenkung beträgt z. B. im Tarif GEWO Familie bei einem jährlichen Verbrauch von 3.000 kWh 15,1 % bzw. 198,00 €.

Die neuen Preisblätter finden Sie unter:
https://www.gemeindewerke-oberaudorf.de/strom/strompreise/

Für die Trinkwasserversorgung in der Gemeinde Oberaudorf wurde die

  • Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS)

bezüglich der Wassergebühren geändert: Zum 01.01.2024 werden die Verbrauchsgebühren von bisher 1,21 €/m³ auf 1,32 €/m³ (+ 9,0 %) und die Grundgebühren um ca. 30 % erhöht (zzgl. 7 % Mehrwertsteuer).

Die Satzungen zur Wasserversorgung in der Gemeinde Oberaudorf (BGS/WAS) finden Sie unter Wasser – Satzungen.

Aufgrund der stark gestiegenen Energiekosten hat der Gesetzgeber entschieden, Gas‐, Strom‐ und Wärmekunden zu entlasten. 2023 werden die Preise für Erdgas, Strom und Wärme für ein Grundkontingent des Verbrauchs gebremst. Geregelt ist dies im Strompreisbremsegesetz (StromPBG) und im Erdgas-Wärme‐Preisbremsengesetz (EWPBG).

Verbraucherinnen und Verbraucher müssen, wenn sie unter den Regelungen der Energiepreisbremsen fallen, für die Entlastungen keine Erstattungsanträge an ihre Versorgungsunternehmen stellen.

Weiter Informationen finden Sie im beigefügten Dokument (siehe Link unten).

Strompreisbremse